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Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Urlaubsgewährung

Online seit 10.03.2020; BAG

Urteil vom 22.10.2019, 9 AZR 98/19:

Das BAG hat seine Rechtsprechung zum Verfall von nicht beantragtem Urlaub weiter verschärft und konkretisiert.

Es bleibt dabei: Der Urlaub eines Arbeitnehmers verfällt in der Regel nicht am Ende des jeweiligen Kalenderjahres, wie es das Bundesurlaubsgesetz eigentlich vorsieht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zuvor ordnungsgemäß und individuell auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen hat.

Die diesbezügliche Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eigentlich berechtigt ist, Urlaub ohne vorherige Genehmigung durch den Arbeitgeber zu nehmen.

Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob eine Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei einer unterlassenen Aufklärung durch den Arbeitgeber auf 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (vgl. Verfall von Urlaubsansprüchen im Krankheitsfall) geboten sein kann.

Es bleibt also bei der bereits vor einiger Zeit von uns ausgesprochenen Empfehlung: Jeder Arbeitgeber sollte seine Arbeitnehmer rechtzeitig konkret und individuell auf noch bestehende Urlaubsansprüche unter Nennung des tatsächlichen Anspruches informieren und auf den Verfall zum Jahresende bzw. zum jeweils geltenden Verfallzeitpunkt hinweisen. Dieser Hinweis sollte aus unserer Sicht zumindest einmal zur Mitte des Jahres als auch im Herbst eines Kalenderjahres so rechtzeitig erfolgen, dass der Urlaub seitens des Arbeitnehmers auch noch genommen werden kann.

Sollte dies nicht der Fall sein, haben Arbeitnehmer möglicherweise Chancen, eigentlich bereits verfallen geglaubte Urlaubsansprüche noch geltend zu machen. Gerne beantworten wir Ihnen diesbezüglich alle offenen Fragen im Rahmen eines Beratungsgespräches sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche

 
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