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Kürzung von Urlaub bei Kurzarbeit Null

LAG Düsseldorf vom 12.03.2021, 6 Sa 824/20:

Gerade im Rahmen der Coronakrise bekam eine rechtliche Frage, welche ansonsten im Arbeitsrecht nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hat, neue Bedeutung. Dabei handelt es sich um die Frage, ob ein Arbeitgeber berechtigt ist, bei Anordnung von Kurzarbeit Null für Monate, in welchen diese bestand, den Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers um 1/12 zu kürzen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof bereits vor Jahren ein Urteil zu Teilzeitbeschäftigten diesbezüglich gefällt, welches die Kürzung im Rahmen des europäischen Rechts grundsätzlich als zulässig erachtet, an nationaler belastbarer Rechtsprechung fehlte es bisher allerdings.

Nun hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass bei Kurzarbeit Null der Arbeitgeber berechtigt sei, den dem Arbeitnehmer zustehenden Erholungsurlaub für volle Monate, in denen solche bestand, um 1/12 zu kürzen. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass während der Kurzarbeit Null die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis komplett aufgehoben seien, mithin für den Arbeitnehmer keine Pflicht zur Arbeit bestünde und er daher auch keine Urlaubsansprüche generiere. Der Zweck des Urlaubs sei es, sich zu erholen, was wiederum grundsätzlich die Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetze.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision dieser Entscheidung zugelassen. Ob eine solche eingelegt wird, bleibt abzuwarten. In diesem Falle würde das Bundesarbeitsgericht abschließend entscheiden.

Insgesamt ist die Entscheidung des LAG Düsseldorf natürlich aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit nicht für alle Instanzgerichte bindend, bietet jedoch einen guten Anhaltspunkt dafür, in welche Richtung es gehen könnte.

Im Falle einer abschließenden Entscheidung werden wir Sie selbstverständlich darüber unterrichten.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche

 
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